AGB Kurzzeitmiete

§ 1Anzuwendendes Recht, Vertragsinhalt, Stellung des Kunden

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Campingfahrzeuges mit standardmäßigem oder individuellem Innenausbau sowie ggf. von Zubehör hierzu durch die Schmitz + Wieseler GmbH als Vermieterin an den Mieter.

Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen. Bei einer Anmietung an einem Standort außerhalb Deutschlands und sofern der Mieter ein Verbraucher ist, d.h. eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (vgl. § 13 BGB), sind darüber hinaus die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese dem Mieter einen weitergehenden Schutz gewähren.

Für das Vertragsverhältnis maßgebliche Dokumente sind:

    1. der Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen und dem darin enthaltenen Zustandsbericht des Mietfahrzeugs,

    2. die Buchungsbestätigung,

    3. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Mieter setzt das Mietfahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Die Vermieterin schuldet keine Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere die §§ 651 a-m BGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

Das Mietfahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der Europäischen Union sowie Großbritannien, Norwegen, Island, Kroatien, Andorra, Albanien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina und der Schweiz benutzt werden. Ausgeschlossen sind insbesondere Reisen in die Türkei, Russland, Marokko, Tunesien und alle anderen nicht EU-Länder.

Die Campingfahrzeuge werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, für die Teilnahme an Sportevents, den alltäglichen Gebrauch o.ä. vermietet. Jegliche gewerbliche Nutzung, unübliches Fahrverhalten (beispielsweise gleiche Wegstrecke mehrfach hin und zurück, Taxi- oder Shuttlefahrten) oder die Nutzung für Wohnungsumzüge ist untersagt. Eine Zuwiderhandlung berechtigt die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund und gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen.

Es ist dem Mieter untersagt, das Mietfahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden. Auch zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, ist die Nutzung untersagt. Bestehen Zweifel an der Nutzung des Mietfahrzeuges behält sich die Vermieterin vor, dieses nicht auszuhändigen.

Die Überklebung und/oder Entfernung der durch den Vermieter angebrachten Werbezeichen auf den Fahrzeugen ist grundsätzlich untersagt.

Die Anmietung eines Campingfahrzeuges zur Nutzung als Home-Office-Space für Bürotätigkeiten des Mieters bzw. dessen Mitarbeitern (bei der Anmietung durch Firmenkunden) stellt keine Benutzung zu einem gewerblichen Zweck dar.

§ 2 Fahrzeug-Führungsberechtigte

Grundsätzlich Führungsberechtigte der Campingfahrzeuge sind alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Miete mindestens 21 Jahre alt sind und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sind.

Mieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Fahrzeugübergabe der Vermieterin im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert. Halter des Mietfahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter.

Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

Alle mitreisenden Personen im Mietzeitraum sind der Vermieterin zu nennen. Gibt es Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden, behält sich die Vermieterin vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen.

Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Gestattet der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer, das Mietfahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen dar. Der Mieter ist für alle Schäden haftbar, die durch einen nicht berechtigten Fahrer verursacht werden. Der nicht berechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz durch von der Vermieterin angebotene Zusatzleistungen (Sorglos-Pakete etc.). Deckungsschutz besteht in diesen Fällen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.

Eine Vermietung des Mietfahrzeugs an Firmenkunden ist nur für erlaubte private Zwecke nach § 1 des Mieters oder dessen Mitarbeitern zulässig. Sofern aufgrund der vertraglichen Regelung im Mietvertrag der Mieter als Firmenkunde das Mietfahrzeug seinen Mitarbeitern überlassen darf, ist der Mieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug nur an Mitarbeiter überlassen wird, die führungsberechtigt im Sinne dieser § 2 sind.

Der Mieter bzw. die Fahrer dürfen das Mietfahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder bei Krankheit.

§ 3 Preise

Der Gesamtmietpreis setzt sich aus dem Tagesmietpreis, ggf. zugebuchtes Equipment und der Servicepauschale zusammen. Im Tagesmietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum. Ebenfalls abgegolten sind die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen sowie der vereinbarte Versicherungsschutz. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses auf https://campervan-xxl.de veröffentlichten Preise gelten inkl. jeweils geschuldetem Umsatzsteuersatz. Der jeweilige Tagesmietpreis ist aus der Preisübersicht auf https://campervan-xxl.de zu entnehmen.

Zuzüglich zum Tagesmietpreis fällt je Anmietung eine Servicepauschale i.H.v.89 € an. Für Mietfahrzeuge, in denen die Mitnahme von Haustieren gestattet ist beträgt die Servicepauschale 178 €. Die Servicepauschale deckt die Kosten, die für die Bereitstellung des Fahrzeugs anfallen.

Alle Kosten, die nicht ausdrücklich im Gesamtmietpreis enthalten und mit diesem abgegolten sind, hat der Mieter zu tragen. Hierunter fallen insbesondere Mautkosten, Kraftstoffkosten, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie beispielsweise Fährkosten. In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, dass ein Vormieter gewisse Kosten oder Gebühren (z.B. Jahresvignette Schweiz) für das Mietfahrzeug gezahlt hat, welche auch vom Mieter im aktuellen Mietverhältnis genutzt werden können. Einen Anspruch auf solche zusätzlichen Leistungen besteht dabei nicht.

Auch Strafgebühren oder Bußgelder gehen zu Lasten des Mieters. Die Vermieterin erhebt für die Bearbeitung der Strafmandate, Blitzer und Parktickets eine Gebühr von 25 € pro Mandat.

Der Mieter autorisiert hiermit die Vermieterin, die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Kreditkarte abzubuchen. Insbesondere autorisiert der Mieter die Vermieterin, die vereinbarte Gebühr nach dieser § 3 der AGB für Strafmandate, Blitzer und Parktickets, die Bearbeitungsgebühren für Schäden nach § 11 und die Bearbeitungsgebühr für Mautgebühren nach § 14 über die Kreditkarte abzubuchen. Alle Kilometer, die der Mieter mit dem Mietfahrzeug zurücklegt, sind im Tagesmietpreis inkludiert, soweit nicht anders schriftlich vereinbart und kein unübliches Fahrverhalten erkennbar ist. Ist im Nachhinein eine Zweckentfremdung erkennbar, ist der Mieter zu Schadensersatz verpflichtet.

Sonderrabatte (Aktionen, Mitarbeiterangebote oder Messeaktionen) sind grundsätzlich weder untereinander noch mit anderen Rabatten wie Langzeit- oder Frühbucherrabatten kombinierbar.

§ 4 Buchung

Mit dem Absenden des ausgefüllten Buchungsformulars sendet der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Mietvertrages ab und erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieterin durch ein „Opt in“-Verfahren im Buchungsprozess an.

Zu Informationszwecken erhält der Mieter eine Meldung auf der Buchungsseite sowie eine Direkt-Email von der Vermieterin über den Erhalt der Buchungsanfrage. Erst nach dem Erhalt der schriftlichen und aktiv von der Vermieterin ausgelösten Buchungsbestätigung (per Email) ist die Mietbuchung für die Vermieterin verbindlich angenommen und ein Vertragsschluss zustande gekommen. Das Mietfahrzeug gilt somit als fest gebucht.

Die Vermieterin ist im Rahmen ihrer eigener Dispositionsfreiheit berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages abzulehnen.

Der Anzahlungsbetrag einer Buchung beträgt 50 % des Gesamtmietpreises (inklusive Extras und Servicepauschale) und ist binnen 7 Tagen nach Buchung (also nach Erhalt der Buchungsbestätigung) fällig. Die Restzahlung von weiteren 50 % der Gesamtsumme muss bis 30 Tage vor Reiseantritt bei der Vermieterin eingehen. Bei einer Buchung weniger als 7 Tage vor dem Reiseantritt ist der Gesamtmietpreis sofort fällig. Wird die Anzahlung oder Restzahlung nicht fristgerecht geleistet, liegt es im Ermessen der Vermieterin, wann die Buchung endgültig storniert wird.

§ 5 Stornierung

Tritt der Mieter von seiner verbindlichen Buchung zurück, gilt Folgendes:

  • Zwischen 0 und 72 Stunden vor vereinbartem Mietbeginn ist der volle Gesamtmietpreis inklusive Extras an die Schmitz + Wieseler GmbH zu zahlen. Aufgrund des erklärten Rücktritts besteht kein Anspruch auf eine Umbuchung oder einen Wertgutschein (im Folgenden “Stornogutschein”). Weitere Informationen zu den Stornogutscheinen finden sich weiter unten in diesem Absatz

  • Zwischen 72 Stunden und 21 Tagen vor vereinbartem Mietbeginn ist der volle Gesamtmietpreis inklusive Extras an die Schmitz + Wieseler GmbH zu zahlen. Der Mieter frei zwischen

    • einem Stornogutschein in Höhe des vollen Gesamtmietpreises oder

    • einer Umbuchung auf einen verfügbaren, frei wählbaren Zeitraum

wählen. Führt die Umbuchung zu einem höheren Gesamtmietpreis als der ursprünglich vereinbarte, so hat der Mieter den Differenzbetrag zu zahlen. Ist der neue Mietpreis hingegen geringer, so erhält der Mieter einen Stornogutschein über den Differenzbetrag im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Mietpreis. Ab Umbuchung oder Ausstellung eines Stornogutscheins hat der Mieter eine dreijährige Frist. Nach Ablauf der Frist (maßgebend ist das initiale Umbuchungs- oder Stornierungsdatum) besteht kein Anspruch auf erneute Umbuchung oder Ausstellung eines Stornogutscheins.

  • Zwischen 22 und 50 Tagen vor vereinbartem Mietbeginn werden dem Mieter auf seinen Wunsch bis zu 60% des vereinbarten Gesamtmietpreises erstattet. Abhängig von der Höhe des erstatteten Gesamtmietpreises, kann der Mieter hinsichtlich des verbleibenden Restbetrags frei zwischen

    • einem Stornogutschein zwischen 60 und 100% des vereinbarten Gesamtmietpreises (abhängig von der Höhe der gewählten Rückerstattung),

    • einer Umbuchung auf einen frei wählbaren verfügbaren Zeitraum

wählen. Führt die Umbuchung zu einem höheren Gesamtmietpreis als der ursprünglich vereinbarte, so hat der Mieter den Differenzbetrag zu zahlen. Ist der neue Gesamtmietpreis hingegen geringer, so erhält der Mieter einen Gutschein über den Differenzbetrag im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Gesamtmietpreis. Ab Umbuchung oder Ausstellung eines Stornogutscheins hat der Mieter eine dreijährige Frist. Nach Ablauf der Frist (maßgebend ist das initiale Umbuchungs- oder Stornierungsdatum) besteht kein Anspruch auf erneute Umbuchung oder Ausstellung eines Stornogutscheins.

  • Bei mindestens 50 Tagen vor vereinbartem Mietbeginn ist die Stornierung kostenlos und der Mieter erhält eine etwaig geleistete Anzahlung zurück. Wurde die Reise mit einem Storno- oder Geschenkgutschein bezahlt, so erhält der Mieter lediglich einen Stornogutschein in Höhe des vereinbarten Gesamtmietpreises.

Bereits gebuchtes Equipment ist nicht separat von einer Buchung stornierbar. Kosten für Equipment wie Fahrradträger oder Campingtoilette, werden bei Abbestellung nicht rückerstattet.

Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags durch Rückgabe des Mietfahrzeugs besteht kein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Mietpreises, einen Stornogutschein, oder eine (teilweise) Umbuchung für einen anderen Mietzeitraum.

Für die Stornogutscheine gelten folgende Bedingungen:

  • Sie sind ab Ausstellungsdatum 2 Jahre gültig.

  • Nach Stornierung einer mit einem Stornogutschein bezahlten Buchung gilt für den daraufhin ausgestellten Stornogutschein das Ablaufdatum des ursprünglichen Stornogutscheins.

  • Eine Barauszahlung des Gutscheinwerts ist nicht möglich.

  • Es gelten die zum Abschluss der Buchung aktuellen Preise und AGB, ein Anspruch auf den ursprünglichen Mietpreis besteht nicht.

  • Ein Weiterverkauf der Stornogutscheine ist nicht gestattet.

§ 6 Zahlung und Kaution

Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe von 750 € über Kreditkarte hinterlegt werden. Die Kaution wird dem Mieter auf dem Mietvertragsformular quittiert. Ohne die Hinterlegung der Kaution wird das Mietfahrzeug nicht ausgehändigt. Eine nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung berechtigt die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche.

Bei der Fahrzeug-Übergabe zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Mietfahrzeug schriftlich festgehalten und dem Mieter ein Zustandsbericht ausgehändigt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die Rückzahlung der Kaution innerhalb von 8 Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses, sofern die Kaution mittels EC-Karte bezahlt wurde. Eine Blockierung der Kaution mittels Kreditkarte wird nach Ablauf von 30 Tagen automatisch wieder freigegeben. Dies befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die von der Vermieterin binnen 48 Stunden nach Rückgabe des Mietfahrzeugs festgestellt werden.

Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange von der Vermieterin einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist.

Zusätzliche Gebühren oder Kosten (beispielsweise Sonderreinigungspauschalen) werden dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe in Rechnung gestellt, sofern diese zu diesem Zeitpunkt berechnet werden können. Falls zusätzliche Kosten entstehen, z. B. durch ein Bußgeld, oder wenn Schäden am Mietfahrzeug verursacht wurden, die bei Rückgabe festgestellt wurden, wird die Vermieterin dem Mieter in diesem Fall diese und weitere administrative Kosten (z. B. Kosten für die Schadenbearbeitung, Bearbeitungspauschale für Bußgelder) zu einem späteren Zeitpunkt berechnen, wenn die Vermieterin von diesen Kosten Kenntnis erlangt hat.

Die Vermieterin ist berechtigt, die entsprechenden zusätzlichen Gebühren oder Kosten unmittelbar von der Kaution einzubehalten.

Einwendungen gegen diese Berechnung kann der Mieter innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend ab Zugang des Schreibens, per E-Mail oder per Post vorbringen; dies gilt auch für den Nachweis, dass der Mieter nicht der Verursacher für das die Kosten oder Gebühren auslösende Ereignis ist. Falls der Mieter nicht innerhalb dieser Frist reagiert, werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt.

§ 7 Mietzeitraum

Der Mietzeitraum erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme des Fahrzeugs bis zur endgültigen Rückgabe.

Die Rückgabe des Fahrzeugs hat bis zu der im Mietvertrag festgehaltenen Uhrzeit zu erfolgen.

Wird die Mietzeit überzogen, werden je angefangener Stunde 49 € berechnet, außer der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten, wofür der Mieter die Beweislast trägt. Das Risiko von Verkehrsstau oder Umleitungen sind durch den Mieter zu berücksichtigen! Die Maximalgebühr je 24 Stunden verspäteter Rückgabe beträgt 400 €. Entsteht der Vermieterin aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Organisationsaufwand etc.), so behält sich die Vermieterin vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.

Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Generell besteht kein Einverständnis der Vermieterin, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.

§ 8 Übernahme und Rückgabe desMietfahrzeugs

Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgen an den Standorten des Vermieters. Das Mietfahrzeug muss zum vereinbarten Termin pünktlich an dem im Mietvertrag definierten Standort an den Vermieter übergeben werden.

In einigen Fällen kann es vorkommen, dass Fahrradträger auf dem gemieteten Mietfahrzeug montiert sind – obwohl sie vom Mieter nicht ausdrücklich gebucht wurden; dies vor allem deshalb, um den reibungslosen Fortgang des Vermietgeschäfts aufrechterhalten zu können. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, den Fahrradträger abzumontieren. Für Fährbuchungen gelten die auf der Website kommunizierten Längenangaben des Fahrzeugs (jeweils bis 6 Meter Länge).

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug nach Ablauf der Mietzeit an dem im Mietvertrag definierten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Falls das Mietfahrzeug nicht an dem im Mietvertrag vereinbarten Tag zurückgegeben wird und falls auch nicht unverzüglich eine Meldung seitens des Mieters zum Grund der verspäteten Rückgabe vorliegt, muss die Vermieterin davon ausgehen, dass der Mieter das Mietfahrzeug widerrechtlich nutzt. Die Vermieterin ist dann berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.

Bei Rückgabe des Campingfahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug gemeinsam mit einem Vertreter der Vermieterin zu besichtigen. Im Zuge dieser Besichtigung, werden neue Beschädigungen am Fahrzeug, welche nicht bereits im Zustandsbericht bei Übergabe des Fahrzeugs vermerkt wurden, erfasst. Im Schadensfall erfolgt eine Berechnung durch die Vermieterin innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs. Sind bei der Besichtigung des Fahrzeugs verdeckte Schäden, z.B. aufgrund äußerer Verunreinigungen, nicht erkennbar, so führt die unbeanstandete Rücknahme des Fahrzeugs nicht zu einem negativen Schuldanerkenntnis der Vermieterin.

Das Mietfahrzeug muss vollgetankt zurückgegeben werden. Ein nur teilweise gefüllter Tank wird unter Berechnung der konkreten Benzinkosten zur Auffüllung des Tankes und einer Bearbeitungspauschale i.H.v. 25 € von der Vermieterin aufgefüllt. Der Betrag darf direkt von der Kaution abgezogen werden.

Das Mietfahrzeug muss innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt, Kühlschrank gereinigt) vom Mieter an die Vermieterin übergeben werden. Sollte eine Toilette im Fahrzeug sein, ist diese vor Abgabe zu reinigen. Die weitergehende Innen- und Außenreinigung übernimmt die Vermieterin.

Entstandene Reinigungskosten für starke Verunreinigungen, z.B. auf den Polstern, an der Innendecke oder Innenwänden werden von der Kaution einbehalten und mindestens mit einer Sonderreinigungspauschale von 200 € berechnet, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist. Ebenso hat der Mieter die Kosten einer Außenreinigung bei sehr starker Verschmutzung (z.B. Schlamm) zu tragen.

Wird das Mietfahrzeug nicht ordnungsgemäß innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt, Kühlschrank und wenn vorhanden, Toilette gereinigt) übergeben, wird eine Sonderreinigungspauschale von 100 € berechnet, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.

§ 9 Obhuts- undSorgfaltspflicht

Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Mietfahrzeug immer ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu schützen. Die Betriebsanleitungen des Mietfahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. sind genauestens zu beachten. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden

Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter bzw. verriegelter Gasflasche gestattet.

Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind der Mieter und Mitreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.

Das Rauchen ist in den Mietfahrzeugen nicht gestattet. Wird das Rauchverbot im Mietfahrzeug missachtet, werden 500€ von der Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung durchführen zu lassen. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.

Die Mitnahme von Haustieren, insbesondere Hunden, ist nur in speziellen für Kleintierbesitzer vorgesehenen und markierten Bussen gestattet. Diese sind gegen Sonder-Gebühr buchbar. In allen anderen – nicht als „Haustier-van“ markierten – Fahrzeuge sind keine Tiere erlaubt. Fällt der Vermieterin eine Zuwiderhandlung auf, muss der Mieter sämtliche gesondert Reinigungskosten übernehmen (Tierhaarentfernung, Ozonbehandlung etc.) sowie einen Betrag in Höhe von 500 € für den Wertverlust des Fahrzeugs entrichten. Sollte ein „Haustier-van“ durch die Mitnahme eines Kleintiers zerkratzt oder besonders verschmutzt sein, behält sich die Vermieterin ebenfalls vor, dem Mieter den entsprechenden Wertverlust am Mietfahrzeug sowie Reinigungskosten nachträglich in Rechnung zu stellen.

§ 10 Reparatur undWartung

Während des Mietzeitraums ist der Mieter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Campingfahrzeug in dem Zustand zu erhalten, in dem er sich bei Anmietung befand. Der Mieter hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen.

Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.

Der Mieter übernimmt einen vollen Adblue-Tank bei Reiseantritt. Der Mieter ist verpflichtet, den Adblue-Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue-Tanks auf eigene Kosten zu sorgen.

Der Mieter haftet für alle Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Instandhaltungsverpflichtungen ergeben.

Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt im vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt die Vermieterin.

Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Campingbus sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch die Vermieterin untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bestand.

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung der Vermieterin im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.

§ 11 Haftung des Mieters und Versicherung

Bei Unfällen, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Mietfahrzeugs (wie z.B. das Befahren unbefestigter Straßen) oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß den Paragrafen 2, 8, 9 und 10 dieser AGB haftet der Mieter für die hierdurch entstandenen Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Mietfahrzeugs, abzüglich Restwert, es sei denn, der Mieter hat den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschlepp- und Bergungskosten sowie Sachverständigengebühren. Die Haftung des Mieters entfällt, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat.

Das Mietfahrzeug ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Deckungssumme der Haftpflicht-Versicherung beträgt 100 Mio €.

Die Vermieterin ist bevollmächtigt, gegen den Mieter geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

Werden gegen den Mieter Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter verpflichtet dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird der Vermieterin die Führung des Rechtsstreits überlassen. Die Vermieterin ist berechtigt, im Namen des Mieters einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch den Mieter Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die Vermieterin stellt den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigen Musterbedingungen der AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung) mit Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale für Schäden pro Schadenfall von 49€ am Mietfahrzeug frei. Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, dass der Vermieterin kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden als die Kostenpauschale entstanden ist.

Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Ebenfalls gelten Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen nicht als Unfallschäden.

Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung (Wassertank oder Dieselkraftstofftank), unsachgemäßen Gebrauch (wie z.B. das Befahren unbefestigter Straßen) oder durch das Ladegut entstanden sind.

Ebenfalls nicht von der Haftungsbefreiung umfasst sind durch Bedienungsfehler verursachte Schäden an der Markise, im Innenraum des Mietfahrzeugs oder am Aufstelldach samt Dachzelt.

Hierzu noch folgende Hinweise:

    • Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage muss bei Zuwiderhandlung der Mieter tragen. Diese können den Kautionsbetrag übersteigen

    • Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter in ganzer Summe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Mietfahrzeug und dem Zubehör. Gleiches gilt bei Falschbetankung des Dieselkraftstofftanks.

Der Mieter haftet voll – und unabhängig von seinem Verschulden – für die folgenden Schäden, wobei die Haftung teilweise über entsprechende Versicherungs- Zusatzpakete (§ 13) begrenzt oder ausgeschlossen werden kann:

Reifenschäden: Entstehende Kosten für den Abschleppdienst, die Reifen selbst oder die Montage der Reifen müssen ebenfalls vom Mieter übernommen werden. Das Reserverad am Mietfahrzeug darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden;

Steinschläge in Scheiben: Steinschläge in Scheiben werden je nach Größe und Ort repariert oder getauscht;

Schäden im Innenraum des Fahrzeugs.

Weitere Schäden: Schäden, die durch das Befahren unbefestigter Straßen entstehen, einschließlich der daraus resultierenden Kosten wie etwa für Bergung, Abschleppung oder Reifenschäden. Eine Begrenzung dieser Schäden durch Sorglos-Pakete (§ 13) ist ausgeschlossen.

Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden der Vermieterin anzuzeigen.

Jungfahrer unter 23 Jahre haben eine Selbstbeteiligung im Schadensfall von 2500 € pro Schaden. Im Übrigen beträgt der Selbstbehalt grundsätzlich 1500 €. Der Mieter hat die Möglichkeit, die Selbstbehalt-Beträge in verschiedenen – von der Vermieterin auf ihrer Website im Bereich Service angebotenen Versicherungs- Zusatzpaketen zu reduzieren, genaueres hierzu ist unter § 13 ausgeführt.

Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei der Nutzung des Mietfahrzeugs zu verbotenen Zwecken entstehen. Hat der Mieter vorsätzlich Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten gemäß § 12 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter.

Im Übrigen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Regelungen.

Die Vermieterin beziffert und reguliert Schäden auf Grundlage von Kostenvoranschlägen einer deutschen Vertragswerkstatt oder durch eigenes Fachpersonal mit Standardsoftware für die Kalkulation von Schäden (SilverDAT) und auf Basis der Kostenstruktur einer Vertragswerkstatt am Sitz der Vermieterin.

Für die Abwicklung eines im Mietzeitraum entstandenen Schadens jeglicher Art, der von der Vermieterin bearbeitet werden muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von 49 € erhoben.

Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr! Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Mietende entstehen.

Bei Verlust des KFZ-Scheins stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 200 € in Rechnung. Bei Verlust des Schlüssels stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 900 € in Rechnung.

§ 12 Unfälle undSchäden

Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Mietfahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist die ist die Hotline des Vermieters zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären.

Bei jeglicher Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietfahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter soll zu diesem Zweck, dem im Handschuhfach befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht (Bestandteil der Bordmappe – Fahrzeugpapieren) in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit bei der Vermieterin telefonisch angefordert oder per E-Mail versendet werden. Der Mieter hat den Vordruck elektronisch eingescannt (z.B. als PDF- oder Bild-Datei) unverzüglich an den Vermieter an die campervanxxl@schmitz-wieseler.de zu senden

Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich die Vermieterin die Berechnung einer Vertragsstrafe von 1.000 vor. Hinzu kommt eine etwaige Haftung nach § 11.

Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter zusätzlich unverzüglich die Polizei vor Ort zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile der Vermieterin. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden.

Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist die Vermieterin per Mail unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Mietfahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur

nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung der Vermieterin zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist.

Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist die Vermieterin unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt die Vermieterin nur, wenn die Reparatur vorher durch sie genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.

§ 13 Versicherungs-Zusatzpakete

Der Mieter hat die Möglichkeit durch die Buchung von Versicherungs-Zusatzpaketen seine Haftung nach Maßgabe von § 11 zu reduzieren.

In dem Mietvertrag ist grundsätzlich inkludiert:

  • Selbstbehalt von € 1.500. Für junge Fahrer unter 23 Jahren gilt ein Selbstbehalt von € 2.500

  • Unbegrenzte Kilometeranzahl

  • Ein Zusatzfahrer ohne Aufpreis

  • Mobilitätsservice: Bei Pannen im In- und Ausland bemüht sich die Vermieterin, einen Ersatzwagen zu stellen beziehungsweise eine Reparatur möglichst schnell durchführen zu lassen

  • Pannenhilfe: Alle Leistungen sind nur durch die Vermieterin und nach deren Ermessen zu veranlassen und unter Inanspruchnahme der 24h Vermieter-Hotline abzustimmen

Bei kostenpflichtiger Buchung des Versicherungs-Zusatzpakete 1 stehen dem Mieter zusätzlich folgende Leistungen zu:

  • Ein zweiter Zusatzfahrer ohne Aufpreis

  • Der Selbstbehalt (siehe § 11) verringert sich auf 750 € bzw. 1.500 € für junge Fahrer unter 23 Jahren

  • Haftungsausschluss für Glasschäden durch Steinschlag außerhalb des Sichtfelds mit Rissen bis maximal 2 cm

Bei kostenpflichtiger Buchung des Versicherungs-Zusatzpakete 2 stehen dem Mieter zusätzlich zu den Leistungen aus dem Versicherungs-Zusatzpakete 1 folgende Leistungen zu:

  • Unbegrenzte Anzahl an Zusatzfahrern

  • Der Selbstbehalt (siehe § 11) entfällt bzw. verringert sich für junge Fahrer unter

23 Jahren auf 750 €

  • Keine Haftung für Glasschäden durch Steinschlag.

  • Keine Haftung für Reifenschäden

  • Keine Haftung für Schäden im Innenraum (ausgenommen Markise bzw. Aufstelldach)

Auch bei einer Haftungsreduzierung durch Buchung der Versicherungs-Zusatzpakete 1 und 2 gelten die allgemeinen Haftungsregeln nach § 11 für den Fall, dass der Mieter die Schäden zu vertreten hat. Insbesondere haftet der Mieter voll bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter.

§ 14 Haftung derVermieterin

Jegliche Haftung der Vermieterin wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Die Vermieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt.

Die Vermieterin stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt die Vermieterin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen von der Vermieterin erstattet.

Im Rahmen der Möglichkeiten versucht die Vermieterin dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet.

Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters.

Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.

§ 15 Mautgebühren

Für alle anfallenden Maut- und oder Registrierungs-Gebühren hat der Mieter vor Ort, vorab per Überweisung oder per Kreditkarte aufzukommen. Der Mieter verpflichtet sich vor Einreise in das Urlaubsland über eventuelle Maut und Umweltzonen zu informieren und gegebenenfalls vorab zu registrieren.

Für Reisen nach Norwegen muss der Mieter sich vorher auf www.autopass.no über die Zahlungsmodalitäten informieren. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet sich vor Einreise auf www.epcplc.com/rental zu registrieren.

Für Reisen nach Schweden muss sich der Mieter bei www.epass24.com vorab registrieren. Das Fahrzeug-Kennzeichen kann nach Aushändigung des Mietfahrzeugs der Registrierung nachträglich hinzugefügt werden.

Bei Reisen nach Frankreich ist zu beachten, dass für einige Städte und Regionen das Befahren mit Kraftfahrzeugen kostenpflichtig ist und dafür eine Vignette vor dem Befahren dieser Gebiete gekauft werden muss. Dies ist teilweise nur online möglich!

In Portugal ist eine Registrierung oder der Kauf einer Toll Card www.portugaltolls.com nur dann notwendig, wenn der Mieter eine Mautstrecke befährt, auf der die Maut elektronisch erhoben wird. Die Strecken sind besonders gekennzeichnet.

Bei Nichteinhaltung erhebt die Vermieterin für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 € zusätzlich zu den Mautgebühren und etwaigen Strafgebühren.

§ 16 Speicherung von Personaldaten

Im Rahmen der Durchführung bzw. Erfüllung des Vertrags mit dem Mieter ist es erforderlich, dass die Vermieterin personenbezogene Daten des Mieters verarbeitet. Der Umfang der Datenverarbeitung ergibt sich ebenso wie die einschlägige Rechtsgrundlage und weitere Informationen nach Artikel 13 DSGVO aus der Datenschutzerklärung der Vermieterin. Diese ist verfügbar unter: https://www.campervan-xxl.de/datenschutzerklaerung-2/

Eine Übermittlung von Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht.

Wir können jedoch aufgrund von Aufforderungen staatlicher Stellen oder privater Dienstleister (z.B. Parkplatzbetreiber, Maut) zur Herausgabe dieser Daten im Einzelfall aufgefordert werden.

Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Mietfahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Mietfahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Mietfahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Mietfahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

§ 17 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, wie z.B. Ehepartner oder weitere Mitreisende, ist ausgeschlossen. Genauso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.

§ 18 Gerichtsstand und Verjährung

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Neuwied.

Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von der Vermieterin gegen den Mieter erst fällig, wenn die Vermieterin Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs.